Michael Burat legt eigenen Angaben zufolge gegen das vom Landgericht Osnabrück am 17. Februar 2012 erlassene Urteil Revision ein. In einem von konsumer.info geführten Interview räumte sein Anwalt diese Möglichkeit ja bereits ein.
Stellt sich jetzt aber die Frage, was ihn zu diesem Schritt getrieben hat. Er hatte ein Teilgeständnis abgelegt und auch die Verteidigung plädierte wegen seiner „Jugendsünden“ nicht auf Freispruch. Also hätte er eigentlich mit der Bewährungsstrafe ganz zufrieden sein können, wäre da nicht das bevorstehende Verfahren in Frankfurt am Main.
Zwar meinte sein Verteidiger in demselben Interview, dass es dort einen Freispruch geben wird, denn „was anderes ist gar nicht möglich“, aber vermutlich glaubt er selbst nicht wirklich daran und hat deshalb sicherheitshalber seinem Mandanten diesen taktischen Schritt angeraten.
Sollte Herr Burat in Frankfurt nämlich als rechtskräftig Verurteilter erscheinen, hat er bei einer weiteren Verurteilung schlechte Karten, denn gem. § 460 StPO würde dann wohl eine Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung des Urteils in Osnabrück gebildet werden, die zwei Jahre locker übersteigt und dann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könnte.
Durch die beantragte Revision und bis zur Entscheidung des BGH gilt Herr Burat als nicht vorbestraft und müsste dann, wenn es in Frankfurt zu einer Verurteilung mit einer ebenso milden Strafe wie in Osnabrück kommt, nicht umziehen und keine gesiebte Luft atmen.
Stellt sich jetzt aber die Frage, was ihn zu diesem Schritt getrieben hat. Er hatte ein Teilgeständnis abgelegt und auch die Verteidigung plädierte wegen seiner „Jugendsünden“ nicht auf Freispruch. Also hätte er eigentlich mit der Bewährungsstrafe ganz zufrieden sein können, wäre da nicht das bevorstehende Verfahren in Frankfurt am Main.
Zwar meinte sein Verteidiger in demselben Interview, dass es dort einen Freispruch geben wird, denn „was anderes ist gar nicht möglich“, aber vermutlich glaubt er selbst nicht wirklich daran und hat deshalb sicherheitshalber seinem Mandanten diesen taktischen Schritt angeraten.
Sollte Herr Burat in Frankfurt nämlich als rechtskräftig Verurteilter erscheinen, hat er bei einer weiteren Verurteilung schlechte Karten, denn gem. § 460 StPO würde dann wohl eine Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung des Urteils in Osnabrück gebildet werden, die zwei Jahre locker übersteigt und dann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könnte.
Durch die beantragte Revision und bis zur Entscheidung des BGH gilt Herr Burat als nicht vorbestraft und müsste dann, wenn es in Frankfurt zu einer Verurteilung mit einer ebenso milden Strafe wie in Osnabrück kommt, nicht umziehen und keine gesiebte Luft atmen.
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